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Ab dem 21. April 2019 dürfen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) vom Hersteller nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) entsprechen. In dieser Verordnung wird Gehörschutz neu als PSA der Kategorie III eingestuft. Für die Benutzer dieser PSA werden damit Unterweisungen mit Übungen zur Pflicht.
Bisher war Gehörschutz in der niedrigeren Kategorie II eingestuft. Die nun höhere Kategorie III umfasst PSA gegen tödliche und irreversible Schäden. Für die Produktion und den Einsatz von PSA in dieser Kategorie gelten damit höhere Anforderungen als für PSA der Kategorie II. Das hat auch Auswirkungen auf die Anwender, denn eine Einstufung in Kategorie III führt zwingend dazu, dass Unterweisungen mit Übungen im Gebrauch der PSA für die Benutzer durchgeführt werden.
SOURCES DGUV
Zuletzt geändert am: 26.03.2019
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