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Das Wrackbeseitigungsübereinkommen tritt am 14. April 2015 in Kraft
Das Übereinkommen findet grundsätzlich in der dem Küstenmeer vorgelagerten AWZ Anwendung. Es enthält die verbindliche Verpflichtung für eingetragene Eigentümer von Schiffen, ein Wrack auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn der betroffene Küstenstaat festgestellt hat, dass dieses Wrack eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder die Meeresumwelt darstellt. Der betroffene Küstenstaat kann selbst auf Kosten des Eigentümers tätig werden, wenn der Eigentümer untätig bleibt oder Gefahr im Verzug ist. Zur Absicherung der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs und aus Gründen der Praktikabilität sieht das Wrackbeseitigungsübereinkommen eine Versicherungspflicht des eingetragenen Eigentümers und einen Direktanspruch des Küstenstaates gegen die Versicherung nach dem Vorbild des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vor.
Mehr Details zu der Nairobi International Convention, 2007 on the Removal of Wrecks (Wrackbeseitigungsübereinkommen) finden Sie auf: www.imo.org
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Zuletzt geändert am: 24.03.2015
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